Ja, die Entfernungspauschale funktioniert für Firmenwagen genauso wie für private PKWs, Fahrräder oder öffentliche Verkehrsmittel. Das heißt, Du kannst die täglichen Pendelkosten auch dann ansetzen, wenn Du einen Firmenwagen nutzt. Hier kommen allerdings noch der geldwerte Vorteil und die 1-Prozent-Regelung ins Spiel …
Was sind der geldwerte Vorteil und die 1-Prozent-Regelung?
Wenn Du Deinen Firmenwagen privat nutzt, musst Du den sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Hier greift die 1-Prozent-Regelung: Dabei wird monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Autos als geldwerter Vorteil auf Dein Einkommen aufgerechnet. Zusätzlich wird für den Arbeitsweg die sogenannte 0,03 Prozent-Regel pro Kilometer der einfachen Strecke zur Arbeitsstätte berechnet.
Klingt kompliziert? Hier ein Rechenbeispiel, um die Sache zu vereinfachen: Bei einem Firmenwagen im Wert von 48.000 Euro und einer Strecke von zehn Kilometern zur Arbeit ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 144 Euro im Monat (48.000 Euro x 0,03 % x 10 km) bzw. 1.728 Euro im Jahr. Die Entfernungspauschale für dieselbe Strecke bei einer Fünf-Tage-Woche bringt im Vergleich 690 Euro an jährlichen Werbungskosten. Trotz des geldwerten Vorteils kann die Entfernungspauschale für Dich also eine attraktive Möglichkeit sein, Geld zu sparen.
Du fährst nur selten ins Büro? Auch dafür gibt’s eine Lösung.
Wenn Du Deinen Firmenwagen nur selten für Fahrten ins Büro nutzt, kannst Du die sogenannte 0,002 %-Regel anwenden. Hier wird der geldwerte Vorteil nur für die Tage berechnet, an denen Du tatsächlich ins Büro gefahren bist, und zwar mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Du versteuerst also nur die Tage, an denen Du wirklich ins Büro gefahren bist, und zahlst weniger, wenn Du seltener pendelst. Wichtig dabei: Du musst genau dokumentieren, wann und wie oft Du zur Arbeit gefahren bist, zum Beispiel in einem .