
Vertragsgrundlage bilden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) / Verbraucher-Information Nummer KN1025 der VHV.
Die AKB haben so lange Gültigkeit, bis diese durch eine neue Bedingungswerkgeneration abgelöst werden oder Allane SE den Versicherer wechselt. Allane SE wird darüber eine Mitteilung geben.
- Kfz-Haftpflicht gemäß Teil A 1 ff. AKB
Die Kfz-Haftpflichtversicherung besteht mit der Deckungssumme von 100 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden jedoch höchstens 15 Mio. EUR je geschädigte Person.
Zur Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung sind auch öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) im Rahmen der AKB mitversichert.
- Schutzbrief gemäß Teil A 4 ff AKB
- Kaskoversicherung Teil A 2 ff. AKB
Vollkasko 1000 EUR Selbstbeteiligung je Schadenfall inkl. Teilkasko 1000 EUR Selbstbeteiligung je Schadenfall
Kurz beschrieben sind folgende Schadenereignisse versichert.
a) In der Teilkasko:
> Brand und Explosion (Abschnitt 2.2.1.1 AKB),
> Entwendung (Abschnitt 2.2.1.2 AKB),
> Elementargefahren: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren, Erdbeben, Erdfall, Vulkanausbruch (A.2.2.1.3 AKB)
> Zusammenstoß mit Tieren aller Art Abschnitt 2.2.1.4 AKB)
>Glasbruch (Abschnitt 2.2.1.5 AKB),
> Kurzschlussschäden an der Verkabelung (Abschnitt 2.2.1.6 AKB),
> Tierbissschäden (Abschnitt 2.2.1.7 AKB)
> Versicherungsschutz beim Transport auf Schiffen (Abschnitt A.2.2.1.9 AKB)
b) In der Vollkasko:
> die Ereignisse der Teilkasko (Abschnitt 2.2.1 AKB),
> Unfall (Abschnitt 2.2.2.2 AKB) und
> mut- oder böswillige Handlungen (Abschnitt 2.2.2.3 AKB).
- Sonstige Vereinbarungen und Zusatzdeckungen:
Höchstentschädigungsgrenzen
Es gelten die Höchstentschädigungsgrenzen nach Abschnitt A.2.1.2 AKB.
GAP-Deckung bei Leasing-Fahrzeugen
Abschnitt A.2.10 AKB: Die GAP-Deckung ist als beitragsfreie Zusatzleistung zur Fahrzeugvollversicherung eingeschlossen.
Generelle Ausschlüsse zur:
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Abschnitt A.1.5 AKB
Kasko-Versicherung: Abschnitt A.2.9 AKB
Besondere Ausschlüsse:
Flughafengelände
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die nicht nur ausnahmsweise auf Flugfeldern aller Art oder anderen Verkehrsflächen von Flughäfen eingesetzt werden, die der Öffentlichkeit nicht zugängig sind. Der vorübergehende Einsatz von Fahrzeugen auf den o.g. genannten Geländen (z. B. bei Bauarbeiten) ist Allane SE unverzüglich anzuzeigen. Versicherungsschutz besteht erst nach vorheriger Deckungszusage durch Allane / VHV.
Transport gefährlicher Stoffe
Für Fahrzeuge, die Treibstoffe und/oder leichtes Heizöl befördern oder zu einer erlaubnispflichtigen Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB, in der jeweils gültigen Fassung) bestimmt sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System (Abschnitt I AKB), zur Typklasse (Abschnitt J.1 AKB) und zur Regionalklasse (Abschnitt J.2 AKB) finden keine Anwendung.